Irisches Recht für Facebook in Deutschland?

27.02.2013

Aufgrund der Beschwerde von Betroffenen hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sowohl gegenüber Facebook Inc. in den USA als auch Facebook Ltd. in Irland eine Anordnung auf Entsperrung von Facebook-Konten gestellt, die wegen Verstoßes gegen die von Facebook geforderte Klarnamenspflicht gesperrt worden waren.

Das ULD vertritt den Standpunkt, dass die Klarnamenspflicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes steht. Entsprechend dem irischen Recht gibt es keinen expliziten Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien, wohl aber nach dem deutschen Recht.

Am 14.02.13 hat das Verwaltungsgericht Schleswig nunmehr entschieden, dass in diesem Fall deutsches Recht nicht gilt, sondern das irische anzuwenden sei. Das ULD will gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen.

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